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   VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16   

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VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16 (https://dejure.org/2019,44974)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.10.2019 - 4 A 225/16 (https://dejure.org/2019,44974)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 4 A 225/16 (https://dejure.org/2019,44974)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 53, juris).

    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris).

    Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, Rn. 32, juris).

    Fehlt es an Vergleichszahlen, weil es in der betroffenen Gemeinde keine hinreichende Zahl von Spielhallen gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 20, juris).

    Die Anzahl der vorhandenen Unternehmen zwischen 13 und 10 ist ausreichend, sodass es keines Rückgriffs auf Zahlenmaterial zur Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region bedurfte (vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 20, juris).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung) (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 33 f., juris).

    Erst durch langfristige Betrachtung des Spiels an einem bestimmten Gerät kann der Spieler feststellen, welchen Verlust er langfristig pro Stunde an einem bestimmten Gerät macht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, Rn. 89; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 23, juris).

    Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass es einer Übergangsfrist zur Vorbereitung auf den höheren Steuersatz bedurft hätte (zu den Voraussetzungen siehe: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26, juris).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, juris).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, Rn. 45, juris).

    Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 5/18 -, Rn. 6; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45 f., juris).

    Es sind etwa die Zahl und die Größe der Automatenaufsteller sowie die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet zu berücksichtigen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45, juris).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 30, juris).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 53, juris).

    Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus dem Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf eine Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger "angelegt" sein muss (zu diesem Erfordernis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 62, juris).

    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 94, juris).

    Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zweck der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, welche die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 61 f., juris).

    Beides bleibt allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Rn. 94, juris zur Spielverordnung in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung, nach der die Spielgerätesteuer weder ohne Weiteres durch eine Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch eine Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden konnte; dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 25. November 2011 - 9 B 25/11 -, Rn. 11; - 9 B 28/11 -, Rn. 13, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2018, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis über die Normenkontrollverfahren 2 KN 4/16 und 2 KN 5/16 betreffend die Vergnügungssteuersatzungen der Städte ... und ... entschieden worden ist, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2018 aufgehoben, weil ein anderes Satzungsgebiet betroffen sei und die Klärung ähnlicher Tatsachen- und Rechtsfragen in Parallelverfahren nicht zur Aussetzung berechtige.

    Bei einer Ergänzung nur der Ermächtigungsgrundlagen droht kein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 59, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, Rn. 43, juris).

    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (ausführlich: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, Rn. 29, juris m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist zudem anerkannt, dass ein Vergnügungssteuersatz jedenfalls von bis zu 20 Prozent im gegenwärtigen Regulierungsrahmen prima facie keinen Umstand begründet, der daran zweifeln lässt, dass die Spielgerätesteuer auf Abwälzung angelegt ist und tatsächlich und rechtlich abwälzbar ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, Rn. 44; Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 4/16 -, Rn. 48, juris).

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, Rn. 32, juris).

    Insoweit ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, auf eine Kostensteigerung etwa infolge einer Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen in einer Preiserhöhung liegen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 -, Rn. 30, juris).

    Die Kammer geht aufgrund der mündlichen Verhandlung auch davon aus, dass ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, Rn. 30, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 4/16

    Anhebung des Steuersatzes einer Spielgerätesteuer; Beachtung des Zitiergebots;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2018, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis über die Normenkontrollverfahren 2 KN 4/16 und 2 KN 5/16 betreffend die Vergnügungssteuersatzungen der Städte ... und ... entschieden worden ist, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2018 aufgehoben, weil ein anderes Satzungsgebiet betroffen sei und die Klärung ähnlicher Tatsachen- und Rechtsfragen in Parallelverfahren nicht zur Aussetzung berechtige.

    Das zusätzliche Zitat von § 3 Abs. 1 KAG ist aus Sicht der Kammer unschädlich, denn § 3 Abs. 2 KAG ist für die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Vorhalten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten lediglich die speziellere Ermächtigung gegenüber § 3 Abs. 1 KAG (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 4/16 -, Rn. 38, juris).

    In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist zudem anerkannt, dass ein Vergnügungssteuersatz jedenfalls von bis zu 20 Prozent im gegenwärtigen Regulierungsrahmen prima facie keinen Umstand begründet, der daran zweifeln lässt, dass die Spielgerätesteuer auf Abwälzung angelegt ist und tatsächlich und rechtlich abwälzbar ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, Rn. 44; Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 4/16 -, Rn. 48, juris).

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Darüber hinaus ist es vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung zulassen kann (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7, juris).

    Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 5/18 -, Rn. 6; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45 f., juris).

    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16/11 -, Leitsatz, juris).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Im Gegenteil habe das Bundesverwaltungsgericht noch in einem Beschluss vom 10. Dezember 2015 (9 BN 5/15) daran festgehalten, dass die Gemeinde keine besondere Darlegungslast in Bezug auf die steuerliche Abwälzbarkeit treffe.

    Auch trifft die Kommune in Bezug auf die steuerliche Abwälzbarkeit der Steuerbelastung keine besondere Darlegungslast (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5/15 - Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 2015 - 2 KN 1/15 -, Rn. 24, juris).

    Hierbei handelt es sich nämlich um ein materiell-rechtliches, allein objektiv zu bestimmendes Kriterium, für welches die subjektive Vorstellung des Normgebers ohne Bedeutung ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5/15 -, Rn. 5, juris).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Indes unterliegen auch diejenigen Spielgerätebetreiber dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG, die außerhalb von Spielhallen Spielgeräte aufstellen, auch wenn ihre berufliche Tätigkeit weniger zusätzlichen rechtlichen Einschränkungen unterliegt, als diejenige der Spielhallenbetreiber (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 208/16 -, Rn. 51 ff., juris).

    Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind damit weiterhin rechtlich hinreichende Spielräume eröffnet (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 208/16 -, Rn. 59 ff., juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    Auszug aus VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16
    Der Unternehmer kann also die Preise erhöhen, indem er mehr vom Spieleinsatz einbehält (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, Rn. 16 ff., juris).

    Ist etwa das Spiel so programmiert, dass bei langfristiger Betrachtung nur 20 Euro Einsatz in der Stunde verspielt werden, kann die Auszahlquote nach der genannten Vorschrift bei null Prozent liegen (vgl. zur Berechnung des Kasseninhalts als Differenz von Einsatz und Gewinn: Punkt 4.1 Buchst a der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (Version 5.0 vom 27. Januar 2015), www.ptb.de/spielgeraete) (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, Rn. 16 ff., juris).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15

    Spielautomatensteuer in Flensburg

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 5.18

    Annahme einer erdrosselnden Wirkung durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 KN 76/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19

    Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

  • BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 28.11

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtfertigung einer steuerlichen Ungleichbehandlung

  • BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 25.11

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegen ein Urteil bei Stützen des

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 4/00

    Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe;

  • VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16

    Niederschlagswassergebühren; wasserführender Graben als Teil der öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, juris Leitsatz, VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 35).

    Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind damit weiterhin rechtlich hinreichende Spielräume eröffnet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 - 9 KN 208/16 -, juris Rn. 66).

  • VG Schleswig, 16.07.2020 - 4 B 24/20

    Vergnügungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris, Rn. 11; vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 18 und vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris, Rn. 11; so bereits VG Schleswig, Urteil vom 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris, Rn. 27).
  • VG Schleswig, 07.06.2023 - 4 A 49/20

    Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer: keine Verlängerung der Dauer der

    Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47; BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 4 A 225/16 - juris Rn. 27; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 14).
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